Satzung des Schachvereins Winsen (Luhe) von 1929 e.V.
I. Name, Sitz und Zweck
§ 1 Der Schachverein führt den Namen Schachverein Winsen (Luhe) von 1929 e.V. (SV Winsen/L.) und ist beim zuständigen Amtsgericht Winsen (Luhe) eingetragen.
§ 2 Der Verein hat seinen Sitz in Winsen (Luhe).
§ 3 Der Verein dient der Pflege, Förderung und Verbreitung des Schachspiels und wirkt so an der Jugend- und Erwachsenenbildung in Winsen (Luhe) mit.
a) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessional neutral.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung 77 (§§ 52 ff) oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
c) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des zuständigen Fachverbandes.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Der Antrag auf Mitgliedschaft ist durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu stellen. Liegen besondere Gründe vor, so kann dieser Antrag von der Mitgliederversammlung abgelehnt werden.
§ 5 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Beiträge pünktlich zu leisten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Erheblicher Beitragsrückstand kann zum Ausschluß des Mitgliedes führen. Als erheblich wird ein Rückstand von länger als einem Kalenderjahr angesehen. Vereinsschädigendes Verhalten kann ebenfalls den Ausschluß zur Folge haben. Ob ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt, entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Austrittserklärungen sind nur zum Ende des Kalenderjahres möglich und müssen dem Vorstand bis zum 20. November schriftlich vorliegen. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
III.Mitgliederversammlung
§ 7 Die Mitgliederversammlung regelt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht der Vorstand zu besorgen hat.
§ 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt am Anfang des Jahres. Die Tagesordnung dieser Versammlung muß jedem Mitglied mindestens vier Wochen vorher bekannt sein (kann auch durch Aushang im Vereinslokal erfolgen).
§ 9 Eine Mitgliederversammlung ist auch zu berufen, wenn der zehnte Teil, wenigstens aber 10 aller Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie entscheidet über dessen Entlastung, wählt jährlich neue Kassenprüfer. Sie beschließt mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Alle Beschlüsse sind zu bezeichnen und in einer Niederschrift festzuhalten.
IV. Vorstand
§ 11 Dem Vorstand obliegt die Führung und Vertretung des Vereins. Er wird für zwei Jahre gewählt.
§ 12 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Jeder ist berechtigt, den Verein allein nach außen zu vertreten.
§ 13 Zusammen mit dem Vorstand bilden der
– Spielleiter
– Kassenwart
– Jugendwart
– Pressewart
– Zeugwart
den erweiterten Vorstand.
§ 14 Der Vorstand legt auf der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht über das letzte Kalenderjahr vor.
V. Auflösung
§ 15 a) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.
b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 17 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 18 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Stand: 05.04.1994